Darf bei dem Vertrieb von Textilerzeugnissen eine Kombinationsangabe wie „Polyamid mit Polyurethan“ verwendet werden? – OLG Stuttgart

Das OLG Stuttgart hatte sich in seinem Urteil vom 18.10.2018, Az. 2 U 55/18, ferner mit der Zulässigkeit der Bezeichnung „Polyamid mit Polyurethan“ zu beschäftigen. Beide Begriffe sind – isoliert betrachtet – im Anhang I zur TKVO enthalten (Anhang I Nr. 30: Polyamid; Anhang I Nr. 39: Polyurethan).

Aufgrund der Regelung des Art. 9 Abs. 1 TKVO (btf. Multifasertextilerzeugnisse) ist eine Textilfaserbezeichnung zulässig, wenn die Bezeichnung und der Gewichtsanteil aller im Erzeugnis enthaltenen Fasern in absteigender Reihenfolge angegeben werden. In dem entschiedenen Fall hieß es jedoch nicht „Polyamid“ (Gewichtsanteil xy) und „Polyurethan“ (Gewichtsanteil: yz), sondern „Polyamid mit Polyurethan“. Das OLG Stuttgart hat daher einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 TKVO als gegeben angesehen, da durch die Verwendung des Wortes „mit“ anstelle von „und“ die Annahme naheliege, dass es sich um eine kombinierte Textfaser handele, also um einen neuen Stoff. Diese Annahme liege umso näher, da die Textilkomponente zu 100 % aus der angegebenen Textilfaser bestehen soll, da für Polyurethan als weiterem Bestandteil entgegen Art. 9 Abs. 1 TKVO kein prozentualer Gewichtsanteil angegeben war.

Vor dem Hintergrund dieser Entscheidungen des BGH und des OLG Stuttgart kann Händlern, die mit Textilerzeugnisse handeln, nur dringend geraten werden, sich mit den Vorgaben der TKVO zu beschäftigen und diese umzusetzen. Einen Beitrag hierzu finden Sie im Login-Bereich unter https://www.ido-verband.com/warenspezifische-kennzeichnungs-und-informationspflichten/#1503478923409-cf3bcedb-7c70. Nicht nur die vorgenannten Entscheidungen belegen, dass die Wettbewerbsgerichte bei Anwendung der TKVO eine sehr formale Sichtweise einnehmen.